Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Ihr Ertrag fließt den Gemeinden zu. 

 

Was unterliegt der Grundsteuer?

Die Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

  • land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
  • Grundvermögen
  • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

Steuergegenstände sind die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke, sowie Betriebsgrundstücke. 


  

Wer schuldet die Grundsteuer?

Steuerschuldner ist

  • der Eigentümer
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Eigentümer des Grund und Boden für den gesamten Betrieb, auch wenn Betriebsmittel oder Gebäude einem anderen gehören,
  • der Berechtigte für Grund und Boden im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes

Miteigentümer sind Gesamtschuldner. 

 

Wer haftet neben dem Eigentümer für die Grundsteuer?

Eine persönliche Haftung liegt vor für:

  • den Fruchtnießer
  • den Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude (eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) für den auf diesen entfallenden Anteil, wenn diese Betriebsmittel oder Gebäude einem anderen als dem Eigentümer von Grund und Boden gehören.

Ein gesetzliches Pfandrecht, also eine dingliche Haftung, lastet auf dem Steuergegenstand selbst; dies für die Grundsteuer samt Nebengebühren. 

 

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitraum maßgebende Einheitswert.
Zur Berechnung der Grundsteuer wird zunächst der Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl auf en Einheitswert ermittelt. Die Steuermesszahl ist ein durch das Gesetz definierter Promillesatz des Einheitswertes.
Danach wird der Grundsteuer-Jahresbetrag unter Anwendung des von der jeweiligen Gemeindevertretung beschlossen Hebesatzes (der 500% entsprechend Finanzausgleichssgesetz nicht überschreiten darf) berechnet.
Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einerseits und für alle in der Gemeinde gelegenen Grundstücke andererseits einheitlich sein.

Achtung:
In der Praxis werden der Einheitswertbescheid und der Grundsteuer-Messbescheid miteinander kombiniert. Aufgrund des Messbescheides ermittelt der Gemeindeverbund den Grundsteuer-Jahresbetrag.
Hinweis:
Aus der Berechnung mittels Bemessungsgrundlage, Messbetrag und Hebesatz ergibt sich maximal eine Grundsteuer von 1% des Einheitswertes (das Fünffache von 0,2% des Einheitswertes). 

 

Wer setzt den Grundsteuer-Jahresbetrag fest?

Der Jahresbetrag ist mit Steuerbescheid durch den Gemeindeverbund festzusetzen, die die Grundsteurer auch einhebt und einbringt.
Die Bewertung des Grundbesitzes und die bescheidmäßige Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrages obliegt hingegen den Finanzämtern. 

 

Wann ist die Grundsteuer fällig?

Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 14.8. und 15.11. fällig.
Beträgt der Grundsteuer-Jahresbetrag nicht mehr als € 75,-, wird der gesamte Jahresbetrag am 15.5. fällig.
 
Rechtsgrundlagen
Grundsteuergesetz 1955 idF BGBl. I 2000/142
§ 15 Finanzausgleichsgesetz 1993, BGBl. 30/1993
 
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